Allgemeine Geschäftsbedingungen der UBA EDV GmbH
1. Allgemeines
Alle Verträge und sonstigen Leistungen einschließlich Beratungsleistungen erfolgen ausschließlich zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nicht schriftlich im Einzelfall etwas Anderes vereinbart ist. Dieses gilt auch dann für weitere Leistungen, Folgegeschäfte und für Reparaturaufträge, wenn nicht nochmals auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen wird. Dieses gilt ggf. auch für Lieferungen. Durch Stillschweigen oder fehlenden Widerspruch unterwirft sich die UBA EDV GmbH weder ganz noch teilweise den Bedingungen des Geschäftspartners, auch wenn sie bei einem Auftrag zugrundegelegt worden sind. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen sind nur dann verbindlich, wenn diese von der UBA EDV GmbH ausdrücklich anerkannt und schriftlich bestätigt worden sind.
2. Auftragsausführung
Angebote der UBA EDV GmbH sind stets freibleibend, sofern sie bei Abgabe des Angebotes nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung für die UBA EDV GmbH verbindlich. Die UBA EDV GmbH nimmt Bestellung durch schriftliche Bestätigung oder durch Ausführung an. Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen, gleich welcher Art, bedürfen zu Ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Der Besteller, der eine angemessene Frist für seine Bestellung setzen kann, hält sich bis zum Ende dieser Frist an seine Bestellung gebunden, auch wenn diese mündlich erfolgt ist. Arbeiten, wie Installation etc. werden zu den bekannt gegebenen Arbeitsstundensätzen in Rechnung gestellt. Zusätzlich entstandene Spesen, wie Reisekosten, Parkgebühren etc. werden gesondert in Rechnung gestellt.
3. Lieferung
Im Falle einer Lieferung erfolgt der Versand der Ware auf Gefahr des Bestellers, diese Regelung tritt spätestens mit Ablieferung des Versandgutes an Dritte ggf. auch mit Verladung auf das Transportfahrzeug des Bestellers in Kraft. Frankolieferungen und Frachtvergütungen ändern daran nichts. Teillieferungen sind zulässig, wenn der Besteller nicht ausnahmsweise nachweist, daß die Teillieferung für ihn wirtschaftlich kein Interesse hat. Teillieferungen werden je für sich berechnet und sind einzeln zur Zahlung fällig. Anzahlungen werden auf die einzelnen Lieferungen des Gesamtgeschäftes anteilig verrechnet.
4. Preise/Zahlungen
Sofern keine festen Preise vereinbart sind, erfolgen die Leistungen und Lieferungen nach den jeweils gültigen Tagespreisen des Verkäufers. Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer, ggf. kommen Verpackung und Versandkosten hinzu. Die Rechnungsbeträge sind sofort fällig. Sämtliche vom Kunden zu leistende Zahlungen verstehen sich ohne jeden Abzug. Die UBA EDV GmbH ist u.U. zur Vorkasse berechtigt. Bei Dienst- und Werkverträgen ist die UBA EDV GmbH berechtigt, angemessene Anzahlungen zu verlangen. Ein längeres Zahlungsziel und/oder Skonti werden nur nach schriftlicher Vereinbarung gewährt. Auch wenn Skonti vereinbart sind, so werden sie nur dann gewährt, wenn der Kunde sich bei Zahlung nicht mit der Bezahlung früherer Leistungen im Rückstand befindet. Gutschriften erfolgen vorbehaltlich des Einganges abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem die UBA EDV GmbH über den Gegenwert verfügen kann. Forderungen der UBA EDV GmbH werden sofort fällig, wenn Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die eine Kreditwürdigkeit des Kunden unzweifelhaft erscheinen lassen. Bei verspäteter Zahlung oder Stundung kann die UBA EDV GmbH Zinsen mit 2 % über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB berechnen, ebenso im Verzugsfall, bei dem die UBA EDV GmbH statt dessen auch den tatsächlichen Zinsschaden und Verzugsschaden berechnen kann. Der Kunde kann gegenüber den Ansprüchen der Lieferfirma nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen, ansonsten ist eine Aufrechnung ausgeschlossen. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Gegenanspruches kann der Kunde nur geltend machen, wenn der Zahlungsanspruch der UBA EDV GmbH und der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
5. Eigentumsvorbehalt
Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen nur unter verlängertem Eigentums- und Kontokorrentvorbehalt. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Eigentum der Lieferfirma. Dies gilt auch, wenn die UBA EDV GmbH einzelne oder sämtliche Forderungen gegen den Besteller in eine laufende Rechnung aufgenommen hat und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei der Verarbeitung mit anderen, nicht dem Kunde gehörenden Waren erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der von ihm gelieferten Waren. Der Wert der vom Verkäufer gelieferten Waren bestimmt sich dabei nach dem jeweiligen Rechnungsendbetrag der der Lieferung zugrunde liegenden Rechnung des Verkäufers.
6. Haftung
Soweit sich aus diesen Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. UBA EDV GmbH haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet UBA EDV GmbH nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden und nicht für Folgeschäden. Der Ausschluss gilt insbesondere auch für Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, Verletzung von Nebenpflichten und Produzentenhaftung gem. § 823 BGB. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch einen Beauftragten der UBA EDV GmbH beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Kunde wegen des Fehlens einer das Folgeschadensrisiko umfassenden Eigenschaftssicherung Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend gemacht werden. Sofern durch einen Beauftragten der UBA EDV GmbH fahrlässig eine Vertragspflicht verletzt wird, ist die Ersatzpflicht für Sach- und Personenschäden von UBA EDV GmbH auf die Ersatzleistung seiner Haftpflichtversicherung begrenzt. Die Ersatzpflicht ist in jedem Falle auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren Schaden begrenzt. Vorstehende Haftungsausschlüsse und Begrenzungen gelten nicht für Ansprüche gemäß Produkthaftungsgesetz oder wegen anfänglichem Unvermögen oder von UBA EDV GmbH zu vertretender Unmöglichkeit. Soweit eine Haftung ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der UBA EDV GmbH.
7. Gewährleistung
Der Kunde hat empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge und Beschaffenheit zu prüfen. Geringe Qualitätsabweichungen, die produktionsbedingt sind, sind ausdrücklich vorbehalten und dürfen keinen Grund zur Beanstandung geben. Offensichtliche Mängel hat er unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche durch schriftliche Anzeige an die UBA EDV GmbH zu rügen, verborgene Mängel unverzüglich nach ihrer Feststellung, spätestens jedoch 6 Monate nach Lieferung schriftlich geltend zu machen. Als Gewährleistung kann der Kunde zunächst nur Nachbesserung verlangen. Werden Gewährleistungsansprüche geltend gemacht, bei denen die Beanstandung zu Unrecht erfolgt ist, so ist die UBA EDV GmbH berechtigt, den Aufwand für die Prüfung sowie ggf. anfallende Nebenkosten an den Kunden zu berechnen. Zur Nachbesserung hat der Kunde angemessene Zeit und Gelegenheit einzuräumen. Alle weiteren Gewährleistungsansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder besonderer Zusicherung der UBA EDV GmbH beruhen.
8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Ibbenbüren, Gerichtsstand ist ebenfalls Ibbenbüren. Die Geltendmachung der Ansprüche der UBA EDV GmbH an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand ist hierdurch nicht ausgeschlossen.
9. Schlußbestimmung
Vorstehende Bedingungen werden weder durch etwaigen Handelsbrauch noch durch stillschweigende Duldung aufgehoben. Die etwaige Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht. Der unwirksame Teil ist durch diejenige Regelung zu ersetzen, die dem Inhalt der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Ibbenbüren, 20.03.2002